Wenn Sie nicht alleine eine Immobilie erben, sondern zusammen mit Ihren Geschwistern oder den Kindern Ihres verstorbenen Ehepartners, dann bilden Sie eine Erbengemeinschaft.
Im Gegensatz zu einer Alleinerbschaft, bei der Sie als Rechtsnachfolger alleine und frei über alle Immobilienangelegenheiten entscheiden können, müssen Sie sich als Miterbe mit den anderen abstimmen. In der Praxis führt dies häufig zu Problemen und Streitigkeiten. Je mehr Personen einer Erbengemeinschaft angehören und diese dann noch in unterschiedlichen Städten oder Ländern leben, umso komplizierter gestalten sich häufig Abstimmungen. Denn bei wichtigen Entscheidungen, die die Immobilie tangieren, muss Einstimmigkeit herrschen. So etwa wenn die Immobilie verkauft werden soll. Denn dies ist eine grundlegende Veränderung des Erbes.
In anderen Bereichen, etwa beim Verwalten einer vermieteten Wohnung oder eines Hauses, genügen Mehrheitsentscheidungen. In dringenden Fällen, etwa bei der Reparatur eines undichten Daches oder einer kleinen Sanierung nach einem Wasserrohrbruch, darf jeder einzelne Miteigentümer entscheiden. Denn laut Gesetz ist jeder Miteigentümer verpflichtet, an einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ der Immobilie mitzuwirken.
Die Einkünfte der Immobilie, also die Mieteinnahmen, werden entsprechend den Erbanteilen der einzelnen Person, dem Einkommen des jeweiligen Miterben, zugerechnet.
Eine Erbengemeinschaft kann sich auch auflösen. Diesen Vorgang nennt man „vollständige Auseinandersetzung“. So können sich die Miterben darauf verständigen, die Erbmasse unter sich aufzuteilen. So könnte etwa ein Miterbe 80.000 Euro erhalten, ein anderer aus der Erbmasse zwei Pkw im Wert von insgesamt 80.000 Euro und ein Dritter die geerbte Eigentumswohnung, die einen Wert von ebenfalls 80.000 Euro hat. Wenn Sie den Wert der Immobilie für diesen Fall festlegen wollen, sollten Sie auf einen unabhängigen Gutachter zurückgreifen, der diesen festsetzt.
Zwar finden sich im Internet zahlreiche kostenlose Wertermittlungsrechner, diese sollten allerdings nur für eine grobe Ersteinschätzung des Immobilienwertes herangezogen werden. Auf deren Basis sollten keine Verträge geschlossen werden.
Außerdem endet eine Erbengemeinschaft, wenn der vorletzte Angehörige der Gemeinschaft durch Tod oder aufgrund einer Erbteilübertragung ausscheidet. Dann wird die verbleibende Person zum Alleinerben.
Sie wissen nicht, wie Sie als Erbengemeinschaft mit dem Erbe verfahren sollen? Wir beraten Sie gerne.
Foto: RichLegg