Muss der alte Ofen raus? – Strengere Grenzwerte ab 01.01.18
Heizen mit Holz ist zwar beliebt, aber nicht besonders umweltfreundlich. Mit der Einführung strengerer Grenzwerte ab dem 1. Januar 2018 für kleine und mittlere Feuerungsanlagen will das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gesundheitsschädliche Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid langfristig eindämmen.
Bei der Verbrennung entstehen Ruß und der gesundheitsgefährdende Feinstaub. Um die Emissionen vor allem älterer Öfen zu verringern, werden Ofengenerationen seit 2010 schrittweise den Regelungen der ersten Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSCHV) unterworfen. Öfen, die vor 1975 installiert wurden, mussten bereits bis Ende 2014 nachgerüstet werden.
Nun wird die nächste Generation auf Herz und Nieren geprüft: Wer mit einem Holzofen heizt, der zwischen 1975 und 1984 gebaut wurde, sollte seine Anlage schnellstmöglich nachrüsten. Nur Anlagen, welche die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen ab 1. Januar weiter betrieben werden. Den Nachweis erbringt der Schornsteinfeger mit einer Messung vor Ort.
Der Grenzwert von Heizungsanlagen, die mit Festbrennstoffen wie Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle befeuert werden, liegt für Feinstaub bei 150 mg/Kubikmeter. Für Kohlenmonoxid liegt er bei 4 g/Kubikmeter. Werden diese Werte überschritten, müssen die Anlagen ausgetauscht oder mit einem Staubfilter nachgerüstet werden. Andernfalls sind laut Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig.
Geräte, die von 1985-1994 gebaut wurden, werden bis Ende 2020 reguliert, die Baujahre seit 1995 müssen sich bis Ende 2024 umweltfreundlich verhalten.
Kontrolliert werden die Maßnahmen vom Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seiner Feuerstättenschau. Er kann auch im Vorfeld darüber informieren, ob Ihr Modell die Grenzwerte einhält.
Informationen und Fristen für die eigene Feuerstätte finden Sie auch im Feuerstättenbescheid des zuständigen Schornsteinfegers.