Neue Partnerschaft bei Senioren
Testamentsstreitigkeiten von Prominenten geistern immer wieder durch die Medien: Ältere Witwer setzten die zweite Ehefrau als Alleinerben ein – zum Nachteil der Kinder aus erster Ehe. Doch nicht nur Prominente und deren Familien sind von derlei Zwistigkeiten betroffen.
Sie erinnern sich an Helmut Kohl? Er heiratete 2008 in zweiter Ehe seine frühere Redenschreiberin, die 34 Jahre jüngere Maike Richter und entfremdete sich zunehmend von seinen Kindern und Enkelkindern. Als er 2017 starb, folgte ein langwieriger Streit um das Erbe. Auch so manche „normale“ Eheleute haben dieses oder ein ähnliches Ereignis aus dem eigenen Bekanntenkreis als Negativbeispiel vor Augen und möchten sicherstellen, dass in ihrer Familie der überlebende Ehegatte das gemeinsame Vermögen den eigenen Kindern und nicht einem etwaigen neuen Ehegatten vererbt. Andererseits soll es natürlich fair und gerecht zugehen – vor allem möchte man nicht, dass die Hinterbliebenen um das Erbe streiten. Oft enthält dieses Erbe auch eine oder mehrere Immobilien. Falls weder Ehevertrag noch Testament existieren, gilt die gesetzliche Erbfolge: 50 Prozent gehen an den neuen Ehepartner, der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt, zwei Kindern erhalten also je 25 Prozent. Zu beachten: Selbst „enterbten“ Kindern steht normalerweise noch die Hälfte ihres ursprünglichen Erbteils zu, der sogenannte „Pflichtteil“ (in diesem Beispiel 12,5 Prozent). Sollte der Ehepartner im Testament als „Alleinerbe“ eingesetzt worden sein, schrumpft das Erbe der Kinder ebenfalls auf jenen Pflichtteil zusammen, in obigem Fall also auf zweimal 12,5 Prozent. Die restlichen 75 Prozent gehen an den neuen Ehepartner.
Keine Ansprüche ohne Trauschein.
Ganz anders sieht es aus, wenn zwischen den neuen Partnern „nur“ eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bebesteht, etwa um die jeweilige Witwen-/ Witwerrente weiter zu erhalten. In diesem Fall hat der Lebensgefährte nach dem Tod des Erblassers keinerlei Ansprüche – selbst wenn er bereits jahrelang mit ihm zusammengelebt oder ihn oder sie gar aufopferungsvoll gepflegt haben sollte. Auch aus dem Haus des Erblassers hat er auf Verlangen der Erben unverzüglich auszuziehen. Es existieren zahlreiche Möglichkeiten, Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten, Verwandte, aber auch sonstige Personen per Testament abzusichern oder zu begünstigen. Gleichzeitig lauert aber auch eine Vielzahl an Fallstricken und bei einem laienhaft formulierten Testament ist die Gefahr groß, dass es angefochten oder für ungültig erklärt wird. Sollten Sie sich als Paar oder Einzelperson in einer vergleichbaren Situation sehen und selbst Einfluss auf Ihr Erbe ausüben wollen, ist dringend anzuraten, sich an einen Notar oder spezialisierten Anwalt zu wenden, der Sie erbrechtlich berät und Ihr Testament wasserdicht nach Ihren Wünschen formuliert.
Quellen: anwalt.de, en.wikipedia.org, faz.net, finanztipp.de,