Neues Jahr, neues Glück – und einige Verschärfungen
Auf Immobilieneigentümer und Vermieter kommen ein paar Änderungen zu
Was bringt das Jahr 2016?
„EnEV 2016“
Ab 1. Januar tritt die nächste Stufe der Energieeinsparungsverordnung EnEV 2014, auch „EnEV 2016“ genannt, in Kraft. Häuslebauer, die ab jetzt ihren Bauantrag einreichen, müssen die Außenhülle verstärkt dämmen, sowie auf effiziente Haustechnik achten. Der Neubau darf nämlich höchstens 75 Prozent der Primärenergie eines nach derzeitigen Standards vergleichbaren Hauses benötigen. Auch die Wärmedämmung des Gebäudes muss um 20 Prozent besser sein.
Eigentümer von Bestandsgebäuden müssen bei größeren Sanierungen nicht tiefer in die Tasche greifen: Für sie bleibt es bei den bisherigen Auflagen der EnEV 2014. Dennoch könnte es für sie teurer werden, denn die Koalition plant, die Umlage von Modernisierungskosten auf den Mieter zu kürzen.
Alte Heizungen
Verschärft wurde auch die Austauschpflicht für alte Öl- und Gas-heizungen Bisher mussten nur Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden, ersetzt werden. Jetzt gilt: Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
Mietpreisbremse
Um den Anstieg der Mietpreise zu drosseln, trat am 1. Juni 2015 die Mietpreisbremse in Kraft. Demnach darf die Miete nur noch bis zu zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zu den neun Bundesländer, die das Gesetz bislang eingeführt haben, gehören auch Baden-Württemberg (in 68 Städten und Gemeinden) und Rheinland-Pfalz. Hier wird die Bremse in den Universitätsstädten Mainz, Trier und Landau angezogen. Das Saarland plant bislang nicht, das Gesetz umzusetzen.
Immobilienkredite
Der so genannte Widerrufsjoker des Kreditnehmers ist voraussichtlich ab 21. März 2016 nicht mehr Trumpf. Bis dahin muss die Bundesregierung eine EU-Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten umsetzen. Der erste Gesetzesentwurf im Oktober 2015 war sehr umstritten, besonders was die bislang geplante Neuregelung des Widerrufsrechts betrifft: Sie sieht vor, den Rücktritt bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag auf zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Verbraucherschützer sehen hier eine Einschränkung der Rechte von Bauherren und Hausbesitzern. Bislang genossen Kreditnehmer ein unbegrenztes Widerrufsrecht für den Fall, dass Darlehensverträge in Folge unzureichender Beratung fehlerhaft waren.Ob die neue Regelung auch rückwirkend für bereits bestehende Verträge gilt, ist noch unklar. Bei korrekter Widerrufsbelehrung ist der Rücktritt vom Vertrag nach wie vor nur bis zu 14 Tage nach der Unterzeichnung möglich.