BGH stärkt Rechte von Bankkunden bei vorzeitiger Finanzierungsbeendigung
Unter Umständen können Kreditnehmer künftig mit weniger Kosten ihre laufende Immobilienfinanzierung vorzeitig beenden, denn eine von Verbraucherschützern kritisierte Klausel in Darlehensverträgen ist vom BGH gekippt worden.
So hatte die Sparkasse Aurich in ihren Verträgen festgelegt, dass Kreditnehmer einmal jährlich Schulden außerhalb der Reihe zurückzahlen dürfen, ohne dass sich dies jedoch auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgewirkt hätte.
Das sieht der BGH anders, denn wenn Sondertilgungen möglich seien, könne die Bank nicht mit den vollen Zinsen rechnen. Berücksichtigt eine Bank die Sondertilgungsrechte generell nicht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, führe das zu einer Überkompensation, die von der Schadensberechnung nicht gedeckt und auch an anderer Stelle nicht ausgeglichen werde. Bei der Beurteilung sei es außerdem unerheblich, ob der Kunde tatsächlich die Absicht und die nötigen Mittel habe, Sondertilgungen vorzunehmen. (AZ XI ZR 388/14).
In einem anderen Fall hatte es der BGH außerdem abgelehnt, dass Banken säumigen Zahlern bei einer Kündigung des Immobilienkredites einfach eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen anstatt Verzugszinsen.
Eine Sparkasse hatte rund 90.000 Euro Entschädigung gefordert, nachdem sie zwei Darlehen von sich aus vorzeitig gekündigt hatte. Laut BGH habe der Gesetzgeber prinzipiell die Möglichkeit ausschließen wollen, dass nach Kündigung noch auf den Vertragszins für die Schadensberechnung zurückgegriffen werden kann. Sollte dadurch ein vertragsbrüchiger Kunde einem vertragstreuen Kunden gegenüber bessergestellt werden, habe der Gesetzgeber das bewusst in Kauf genommen (AZ XI ZR 103/15).