BGH kippt Darlehensgebühr bei Bausparverträgen
Rund 30 Millionen Bausparverträge gibt es in Deutschland. Entsprechend große dürfte das Echo eines aktuellen Urteils des BGH ausfallen. Die Richter entschieden über die Zulässigkeit von Darlehensgebühren. Sie sind in den meisten Neuverträgen zwar bereits abgeschafft, aber noch in vielen älteren Verträgen zu finden.
Unangemessene Benachteiligung
Bei den Darlehensgebühren handelt es sich um einen Einmalbetrag den Bausparer zahlen müssen, wenn sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale NRW die Bausparkasse Schwäbisch Hall verklagt, da eine Klausel eine Darlehensgebühr von 2% der Darlehenssumme vorsah. Der BGH erklärte solche Gebühren nun für unzulässig. Entsprechende Klauseln würden die Kunden der Bausparkassen unangemessen benachteiligen.
Verjährungsfristen beachten
Kunden, können nach dem BGH-Urteil bereits gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückfordern, sofern die Ansprüche zur Rückzahlung noch nicht verjährt sind. Das ist dann der Fall, wenn der Vertrag im Jahr 2013 und später ausgezahlt wurde. Wer sich 2013 seinen Vertrag auszahlen ließ, muss allerdings noch in diesem Jahr tätig werden. Befinden sich die betroffenen Bausparer noch in der Sparphase, müssen sie die Gebühr nicht zahlen – egal ob diese im Vertrag steht. (mh)
BGH, Urteil vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15
Quelle: ImmoCompact BfVI