In den vergangenen Wochen ging ein Artikel durch die Medien, wonach Mieter beim Verkauf einer Wohnung nicht immer ein Vorkaufrecht hätten. Der Duktus suggeriert, Mieter hätten meistens ein Vorkaufsrecht, nur in Ausnahmefällen nicht. Sie müssten also im Falle eines Verkaufes durch den Eigentümer quasi um Genehmigung gefragt werden und nur wenn sie sie erteilen, könnte der Vermieter an jemand anderen, als an sie, seine Immobilie verkaufen.
Nur in einem einzigen Fall ein Vorkaufsrecht
Genau das Gegenteil ist der Fall! Der Gesetzgeber räumt einem Mieter nur in einem einzigen Fall ein Vorkaufsrecht ein.
Nämlich dann, wenn während eines laufendes Mietverhältnisses Wohnungen eines Hauses, also eines „Mietshauses“, in Eigentumswohnungen umgewandelt werden und diese Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Das Vorkaufsrecht hat der Mieter nicht dauerhaft, sondern muss es innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Notar ausüben.Zum Teil gar kein VorkaufsrechtHandelt es sich um eine gemietete Eigentumswohnung oder wird das ganze Haus verkauft, dann hat der Mieter überhaupt kein Vorkaufsrecht. Auch dann nicht, wenn die Wohnung von einem Familienangehörigen des Vermieters oder an einen Angehörigen seines Haushaltes verkauft wird. Richtig wäre es also gewesen zu sagen, der Mieter hat nur in Ausnahmefällen ein Vorkaufsrecht. Übrigens: Das Vorkaufsrecht in der erwähnten Situation zu übersehen oder zu ignorieren, kann teuer werden, denn der übergangene Mieter könnte erfolgreich Schadensersatzansprüche gelten machen.
Quelle:Von Wirtschaftsjurist und BVFI-Geschäftsführer Helge Norbert Ziegler