WEG-Recht: Fenster sind Gemeinschaftseigentum

Wer eigenmächtig renoviert, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Für irrtümlich instand gesetztes Gemeinschaftseigentum durch einzelne Wohnungseigentümer gibt es keinen Kostenersatz, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Wer trägt die Kosten für den Austausch von Fenstern in einer Wohnanlage? Diese Frage sorgt häufig für Streit unter den Wohnungseigentümern. Besonders dann, wenn in der Teilungserklärung nicht konkret definiert ist, was zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehört, wie im vorliegenden Fall.

Im Jahr 2005 hatte ein Wohnungseigentümer aus Hamburg seine einfach verglasten alten Holzfenster durch Kunststofffenster mit Isolierglas ersetzt. Die Kosten in Höhe von 5.500 Euro trug er selbst, da er, ebenso wie seine Miteigentümer, aufgrund der Formulierung in der Teilungserklärung davon ausging, dass es sich um Sondereigentum handele. Erst durch ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012 wurde dem Eigentümer klar, dass es sich bei der Erneuerung der Fenster um eine gemeinschaftliche Aufgabe handelte. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte jedoch eine nachträgliche Übernahme der Kosten.

Ist ein Wohnungseigentümer dazu berechtigt, eine Kostenerstattung zu fordern, wenn er irrtümlich und in gutem Glauben auf die Regelung in der Teilungserklärung gehandelt hatte? „Nein“, entschied der BGH (BGH 14.6.19, V ZR 254/17). Der Eigentümer hat selbst dann keinen Anspruch auf Zahlung, wenn die von ihm durchgeführte Maßnahme eine gemeinschaftliche Pflicht war. Bereits 2015 hatte der BGH befunden, dass eigenmächtige Instandsetzung und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentümer grundsätzlich nicht nachträglich der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden können, da dies den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwiderliefe.

Merke: Wer Gemeinschaftseigentum instand setzt, weil er es irrtümlich für Sondereigentum hält, bleibt auf den Kosten sitzen. Denn Fenster sind gemäß § 5 Abs. 2 WEGesetz sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht.

Quellen: juris.bundesgerichtshof.de, iww.de, haufe.de, vermieter1x1.de, ratgeber.immowelt.de

Über den Autor

Monika Ruhland

Immobilienwirtin (WAF)

Monika Ruhland, Autor dieses Artikels

Monika Ruhland

Immobilienwirtin (WAF)

Monika Ruhland ist seit 2011 Immobilienmakler (IHK) und seit 2014 Immobilienwirtin WAF. Mit Ihrer sympathischen Art und langjährigen Erfahrung in der Immobilienbranche berät Sie Ihre Kunden fundiert und praxisnah in allen Bereichen der Immobilienvermarktung. Und das so erfolgreich, dass Sie Mitglied der RE/MAX Hall of Fame ist. Vertrauen ist die gemeinsame Basis, Ihr persönlicher Einsatz der Schlüssel zu Ihrem Erfolg!