Wenn der Mieter auf den Hund kommt
Die Tier- und insbesondere die Hundehaltung sorgt immer wieder für Stress und Streit zwischen Wohnungseigentümern und Mietern und beschäftigt nach wie vor die Gerichte. In einem aktuellen Fall verurteilte das Amtsgericht München eine Vermietererbengemeinschaft dazu, einem Klägerehepaar in München- Neuhausen die Haltung eines Hundes zu erlauben.
Um Problemen mit den Mitmietern vorzubeugen, befragten die Mieter einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München, die ihren beiden Kindern einen Hund aus dem Tierheim schenken wollten, im Vorfeld ihre Nachbarn. Doch während diese das Vorhaben akzeptierten, lehnten die Eigentümer, eine Vermietererbengemeinschaft, das Ansinnen der Familie ab. Man habe noch keiner Mietpartei die Hundehaltung erlaubt, hieß es zur Begründung. Außerdem äußerten die Vermieter Bedenken hinsichtlich der Versorgung des Tieres: die schulpflichtigen Kinder (13 und 15 Jahre) könnten sich erst nach 16 Uhr um den Hund kümmern, die Eltern seien beide berufstätig.
Gericht entschied zugunsten der Mieter.
Die Familie akzeptierte die Ablehnung nicht und klagte schließlich vor dem Münchner Amtsgericht. Das Gericht entschied zugunsten der Mieter (AZ 411 C 976/18), da die vom Vermieter vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht ausreichten, um die Hundehaltung zu verbieten: Die Wohnung biete ausreichend Platz für die Hundehaltung, Grünflächen für Gassigänge seien leicht und schnell zu erreichen.
Eine artgerechte Haltung des Tieres stehe nicht infrage, begründete das Gericht, denn das klagende Ehepaar konnte auf langjährige Erfahrung im Halten und Erziehen von Hunden ebenso wie auf Empfehlungsschreiben der Hundetrainerin und des Tierheims für das gewünschte Tier verweisen. Die Ehefrau arbeite zudem nur in Teilzeit und die Kinder kämen mittags aus der Schule. In Urlaubszeiten seien die Großeltern bereit, sich um den Hund zu kümmern.
Artgerechte Haltung und Erziehung.
Bei artgerechter Haltung und richtiger Erziehung sei nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam mache oder Schaden an der Wohnung anrichte. Die Kläger hätten sich außerdem bereit erklärt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Auch die Rasse des Tieres, ein Magyar Viszla, gab keinen Anlass zur Besorgnis. Der ungarische Vorsteherhund gilt als freundlich, sensibel und ausgeglichen. Die Ablehnung des Vermieters beruhe auf allgemeinen Befürchtungen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vor, entschied das Amtsgericht. Der Hund durfte also einziehen.
Grundsätzliches Verbot unzulässig.
Dennoch bleibt die Hundehaltung in Mietwohnungen eine Einzelfallentscheidung und bedarf der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn ein grundsätzliches Verbot der Hunde- und Katzenhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag nicht zulässig ist. So hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im März 2013 (VIII ZR 168/12) entschieden, dass ein generelles Verbot den Mieter unangemessen benachteilige und dem Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters widerspräche. Ob eine Tierhaltung jedoch mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung vereinbar ist, muss durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall entschieden werden. Dabei müssen die Belange und Interessen nicht nur der Mietvertragsparteien, sondern auch der anderen Hausbewohner und Nachbarn berücksichtigt werden, wie es in diesem Fall ja bereits im Vorfeld geschehen ist.
Sollte sich der Vierbeiner jedoch zum Beispiel durch ständiges Kläffen oder Verschmutzen der Gemeinschaftsflächen als Störfaktor erweisen und den Unmut der Hausgemeinschaft auf sich ziehen, kann seine Haltung auch nachträglich untersagt werden.
Blinden- und Therapiehunde sind von all diesen Regelungen ausgenommen. Sie bedürfen keiner Genehmigung, müssen jedoch einen Nachweis über ihre spezielle Eignung besitzen.
Quellen: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 01.03.2019, mietrecht.com, dejure.org, juris. bundesgerichtshof.de, urteile-mietrecht.net, immonet.de