Können Mieter zur Haftpflichtversicherung gezwungen werden?
Eine falsch angeschlossene Spülmaschine, die ausläuft und einen erheblichen Wasserschaden verursacht, ein vergessener Topf auf dem Herd oder eine kaputte Heizdecke – jetzt muss die Haftpflichtversicherung des Mieters ran. Doch was tun, wenn der Mieter keine solche Versicherung abgeschlossen hat?
Aus Sorge vor erheblichen finanziellen Schäden verpflichten viele Vermieter ihre Mieter schon im Mietvertrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und, um auf Nummer sicher zu gehen, zum Nachweis derselbigen.
Aber: solch formularmäßige Klauseln betrachten die meisten Gerichte als unwirksam, denn die Mietkaution stelle ja bereits eine ausreichende Absicherung dar. Das Amtsgericht Hamburg urteilte zum Beispiel auch, dass der Mieter durch eine solche Klausel unzulässig benachteiligt werde und diese deshalb unwirksam sei. (AZ 48 C 602-97).
Anders sieht es bei Individualvereinbarungen aus, bei denen der Gesetzgeber weniger strenge Maßstäbe ansetzt. Diese individuellen Vereinbarungen sind Regelungen, die nicht fester Bestandteil eines vorgefertigten Mietvertragsmusters sind, sondern extra mit dem Mieter persönlich ausgehandelt wurden. Beide Seiten müssen wechselseitig nachgegeben haben. Wurde der Vermieter mittels einer Individualvereinbarung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, kann er notfalls sogar auf Erfüllung seiner Pflicht verklagt werden.
Schwierig wird es jedoch, den Nachweis für die Individualvereinbarung zu erbringen. Wird sie in jeden Mietvertrag geschrieben, wird sie schon dadurch zur Klausel und somit unwirksam – selbst wenn der Zusatz handschriftlich in jedem Mietvertrag untergebracht wurde.