DSGVO betrifft auch Privatvermieter
Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist für viele noch ein Buch mit sieben Siegeln. Seit dem 25. Mai 2018 ist die neue Verordnung auch im Mietverhältnis verbindlich. Ein Minenfeld für Wohnungsunternehmen ebenso wie für private Vermieter ist die Mieterselbstauskunft. Zu laxe Handhabung kann hohe Kosten nach sich ziehen, denn die Bußgelder für Verstöße wurden drastisch erhöht.
Die Selbstauskunft eines Mietinteressenten erlaubt es Vermietern, die Bonität und damit die Zuverlässigkeit des zukünftigen Mieters zu überprüfen. Dies ist sinnvoll und nach wie vor legitim. Doch eine zu große Neugierde kann besonders gewerbliche Vermieter teuer zu stehen kommen. Bei Verstößen sind laut EU-Verordnung Zwangsgelder bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Gesamtumsatzes – bei Tochterunternehmen zählt der des Mutterkonzerns – fällig. Allerdings sieht eine Empfehlung vor, dass unabsichtliche Fehler oder Erstverstöße nachsichtig geahndet werden sollen.
Dies gilt auch für private Vermieter, die gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
„Hier dürfte zumindest zunächst eine Ermahnung ausreichend sein“, meint Alexander Filip, Referatsleiter beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht. Stellt der private Vermieter jedoch auch weiterhin unzulässige Fragen in der Selbstauskunft, droht ihm eine eher bescheidene Geldbuße zwischen 50 und 100 Euro, schätzt der Datenschützer.
„Haben Sie einen Migrationshintergrund?“
Doch was sind unzulässige Fragen? Grob gesagt fallen hierunter alle abgefragten Informationen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und die Privatsphäre des Mietinteressenten betreffen. Dies sind Fragen nach dem Familienstand, zu weltanschaulichen oder religiösen Ansichten des Bewerbers, zu seinem Gesundheitszustand oder der sexuellen Orientierung. Des Weiteren zählen hierzu Fragen nach der ethnischen Zugehörigkeit des Mietinteressenten ebenso wie Fragen zu Partei- oder Vereinsmitgliedschaften oder gar zu Vorstrafen und laufenden strafrechtlichen Ermittlungen.
Solange sich der künftige Mieter an den Mietvertrag hält, spielt es auch keine Rolle, ob er Raucher ist oder ein Musikinstrument spielt. Antwortet der Mietinteressent dennoch auf diese Fragen, damit er bessere Chancen auf die Wohnung hat, muss er sich nicht an die Wahrheit halten.
So darf ein Punkrocker sich als Freund der Volksmusik empfehlen, er muss dem Vermieter auch nicht offenbaren, dass er hobbyhalber weiße Mäuse züchtet. Denn zumindest Kleintiere darf er auch ohne Bewilligung des Vermieters halten.
Antworten darf der Vermieter verlangen auf Fragen nach den Einkommensverhältnissen des Mietinteressenten. Auch pauschale Fragen nach dem Beruf und dem derzeitigen Arbeitgeber sind erlaubt, nicht jedoch nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Lügt ein Mietinteressent bei den für das Mietverhältnis relevanten Fragen, zum Beispiel was seine finanzielle Situation angeht, darf der Vermieter fristlos kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts München gilt dies sogar dann, wenn der Mieter die Miete pünktlich zahlt (AZ 14 S 18532/08).
Was darf der Vermieter wann fragen?
Auch das Timing ist wichtig: Vor und während des Besichtigungstermins müssen allgemeine Daten wie Name, Vorname und Anschrift des Interessenten reichen. Der Vermieter darf außerdem fragen, ob dieser beabsichtigt, Haustiere zu halten.
Verkündet ein Mietinteressent nach der Besichtigung, dass er die Wohnung mieten möchte, darf der Vermieter nach der Anzahl der Personen, die einziehen wollen, fragen sowie nach Beruf, Arbeitgeber und Einkommensverhältnissen. Auch die Fragen nach einem etwaigen Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Mieter oder einem Räumungstitel wegen Mietrückständen sind jetzt erlaubt.
Vor Vertragsunterzeichnung darf der Vermieter dann Nachweise zu den Einkommensverhältnissen verlangen. Um später etwaige Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen auszuzahlen, benötigt der Vermieter dann natürlich auch die Bank- oder Kontodaten.
Quellen: www.datenschutz.org, www.haufe.de, ratgeber.immowelt.de