Das Grundbuch und seine Belastungen

Wer Eigentümer einer Immobilie ist, muss im Grundbuch eingetragen werden. Besonders bei dem Verkauf von z.B. geerbten Immobilien, kann die Unwissenheit über mögliche Einträge zu Preissenkungen führen, oder im schlimmsten Fall den Verkauf verhindern. Aber auch der Immobilienkäufer muss wissen, ob er die vollen Rechte eines Eigentümers nach dem Kauf erhält. Sind nämlich Rechte anderer eingetragenen, kann der Verkäufer nicht frei entscheiden, was mit seiner Immobilie passieren soll.

Das Grundbuch zeichnet die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken auf. Das Zweck dieses öffentlichen Verzeichnisses ist es, die Rechte und Lasten einer Immobilie zu dokumentieren. Zu den Rechten gehören zum Beispiel das Vorkaufsrecht sowie das Nießbrauchrecht.

Das Vorkaufsrecht

Einfach gesagt, ermöglicht das Vorkaufsrecht einem Dritten, sich beim Immobilienkauf vorzudrängeln. Das Vorkaufsrecht kann unter anderem non Gemeinden, Miterben oder Mietern in Anspruch genommen werden. Ist ein solches Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, kann der Käufer unter Umständen trotz eines unterschriebenen Kaufvertrages am Ende ohne die lang ersehnte Traumimmobilie dastehen.

Nießbrauchrecht

Viele Eigentümer möchten nach dem Verkauf ihrer Immobilie weiterhin darin wohnen und richten sich daher ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht ein. Da das Nießbrauchrecht nicht nur das lebenslange Wohnen, sondern auch das Recht lebenslang aus der Immobilie Nutzen zu ziehen einschließt, gibt es ihnen die Möglichkeit, im Falle der Pflegebedürftigkeit das Haus zu vermieten und damit die Kosten des Pflegeheims zu finanzieren. Anders als beim lebenslangen Wohnrecht, ist der Verkäufer im Falle des Nießbrauchrechts auch für die Instandhaltung der Immobilie selbst verantwortlich. Festgehalten werden das Nießbrauch- und das lebenslange Wohnrecht nicht im Kaufvertrag, sondern im Grundbuch.

Das Rückforderungsrecht

Neben dem Wohnrecht besteht außerdem die Möglichkeit eines Eintrags über das Rückforderungsrecht. Da der neue Käufer die neue Immobilie meist über einen Kredit finanziert, steht das sogenannte Pfandrecht der Bank über dem Wohnrecht. Das bedeutet also, dass das Wohnrecht hinfällig wäre, sollte der neue Eigentümer insolvent sein und eine Versteigerung anstehen. Mit der Eintragung des Rückforderungsrechts kann die Immobilie wieder auf seinen vorherigen Eigentümer überschrieben werden.

Sie denken darüber nach, Ihre Immobilie zu verkaufen, möchten aber weiter darin wohnen bleiben? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Nicht fündig geworden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Grundbuch

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/06/PD20_232_61262.html

 

Foto: ©francescoscatena/depositphotos.com

 

Über den Autor

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr, Autor dieses Artikels

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr ist Immobilienmakler und Inhaber des RE/MAX Immobilien Kontor. Als DEKRA-geprüfter Immobiliengutachter und Mitglied der RE/MAX Hall of Fame unterstützt er seine Kollegen und Mandanten in allen Bereichen der Immobilienvermarktung.