Maklervertrag: Welcher ist der richtige für mich?

Wer seine Immobilie rechtssicher in kurzer Zeit zu einem marktgerechten Preis verkaufen möchte, kommt um einen Makler nicht herum. Ein lokaler Qualitätsmakler kümmert sich darum, dass eine Immobilie schnell einen zahlungskräftigen Käufer findet. Um einen Makler zu beauftragen, schließt man einen Maklervertrag. Davon gibt es verschiedene. Welcher passt zu Ihnen?

Der einfache Maklervertrag

Beim einfachen Maklervertrag genügt es, wenn er mündlich geschlossen wird. Seine Dauer ist zeitlich unbegrenzt, kann aber jederzeit vom Eigentümer gekündigt werden. Da es bei diesem Vertrag keine Exklusivität gibt, können Sie parallel auch andere Makler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen.

Allerdings hat diese Variante zwei entscheidende Nachteile: Der Makler ist einerseits nicht verpflichtet, aktiv zu werden. Andererseits werden Kaufinteressenten oft skeptisch, wenn ihnen dieselbe Immobilie von verschiedenen Maklern angeboten wird. Viele fragen sich dann, ob mit der Immobilie etwas nicht stimmt. Dadurch könnte die Immobilie zum Ladenhüter werden, was sich auch negativ auf den Verkaufspreis auswirken kann.

Der Makleralleinauftrag

Entscheiden Sie sich, Ihre Immobilie ausschließlich von einem Makler verkaufen zu lassen, schließen Sie einen Makleralleinauftrag. Hier können Sie sich auf den vollen Einsatz Ihres Maklers verlassen. Dazu schließen Sie mit ihm einen individuellen Vertrag. Ein großer Vorteil ist, dass dieser Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird, meistens zwischen drei bis acht Monaten.

Dadurch wird für Sie nicht nur die Dauer des Verkaufsprozesses kalkulierbar, sondern auch die Maklerkosten selbst, da diese im Vertrag geregelt werden. Zusätzlich dürfen Sie auch weiterhin selbst nach einem passenden Käufer suchen.

Der qualifizierte Alleinauftrag

Möchten Sie, dass Ihre Immobilie exklusiv von einem Makler verkauft wird, schließen Sie mit ihm einen qualifizierten Alleinauftrag. Hier dürfen weder Sie noch ein anderer Makler die Immobilie vermarkten. Finden Sie überraschenderweise doch selbst einen Interessenten, können Sie ihn trotzdem an Ihren beauftragten Makler verweisen.

Die Laufzeit des qualifizierten Alleinauftrags entspricht weitestgehend der des Makleralleinauftrags. Hier können Sie sich ebenfalls darauf verlassen, dass der Makler alle Hebel in Bewegung setzen wird, um Ihre Immobilie zu verkaufen. Durch die im Vertrag geregelten Vorgaben hat der Makler kaum eine Chance, die Vereinbarung wieder zu lösen oder sie auf die lange Bank zu schieben.

Sie möchten beim Immobilienverkauf auf der rechtssicheren Seite sein? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/aktuelle-meldungen/umwelt-haushalt/wohnen/was-ist-bei-abschluss-eines-maklervertrages-zu-beachten-50022

https://www.anwalt.de/rechtstipps/maklervertrag

https://de.wikipedia.org/wiki/Maklervertrag

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © oneinchpunch/Depositphotos.com

 

Über den Autor

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr, Autor dieses Artikels

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr ist Immobilienmakler und Inhaber des RE/MAX Immobilien Kontor. Als DEKRA-geprüfter Immobiliengutachter und Mitglied der RE/MAX Hall of Fame unterstützt er seine Kollegen und Mandanten in allen Bereichen der Immobilienvermarktung.