„Vernünftig und nachvollziehbar“

Eigenbedarf bei Zweit- und Ferienwohnung zulässig

Kann ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er den fraglichen Wohnraum lediglich als Zweitwohnung nutzen will, und das nur für wenige Wochen im Jahr? So schwierig eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch normalerweise sein mag, hier ist die Rechtsprechung jedoch eindeutig: Er darf und er kann.

Jüngster und prominentester Fall ist der Rechtsstreit eines in Finnland lebenden Vermieters um die Räumung einer Wohnung im Wiesbadener Familienstammsitz. Der Vermieter gab an, dass er für die Familientreffen mit seinen Kindern und Enkeln mehr Platz im familieneigenen Haus in Wiesbaden brauche. Deshalb kündigte er dem Mieter einer Fünfzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss des viergeschossigen Gebäudes in privilegierter Lage, die sich im Besitz seiner Kinder befindet.

Zur Begründung führte der Vermieter an, dass die bisher für die zweimal im Jahr stattfindenden Familientreffen genutzte Dachgeschosswohnung für sechs Erwachsene (drei Kinder plus Ehepartner) und deren insgesamt sechs Kinder zu klein sei. Zudem erwarte die Familie in den nächsten Jahren weitere vier (Enkel)-Kinder. Sein Eigenbedarf begründe sich auch auf die besondere Beziehung der Familie zu Wiesbaden und die regelmäßigen Aufenthalte in dem Anwesen, das schon seit Generationen in Familienbesitz ist. Als der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da er den Wohnbedarf nicht anerkannte: Die beabsichtigte Nutzung der Wohnung für wenige Wochen im Jahr sei keine Nutzung zu Wohnzwecken gemäß Paragraf 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Vermieter ging in Berufung – mit Erfolg: Das Landgericht gab der Räumungsklage statt.

Der Streit ging in die nächste Instanz und der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Auffassung des Landgerichts: Die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Zweit- und Ferienwohnung stelle einen zulässigen Eigenbedarf dar, unabhängig davon, ob der Vermieter oder eine nahestehende Bedarfsperson die Wohnung als Lebensmittelpunkt nutzt. Die Gründe für den Eigenbedarf seien „vernünftig, nachvollziehbar und nicht rechtsmissbräuchlich“. Auch eine nur zeitweise Nutzung der Wohnung erfülle die Voraussetzungen des „Benötigens“ der Räume und sei damit Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Es sei zudem nicht Sache des Gerichts, darüber zu urteilen, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich und seine Angehörigen als angemessen erachtet. BGH, Beschluss vom 21.8.2018, AZ: VIII ZR 186/1

Quellen: haus-und-grund-bonn.de, haufe.de, jurion.de, juris.bundesgerichtshof.de, anwalt.de.

Über den Autor

Monika Ruhland

Immobilienwirtin (WAF)

Monika Ruhland, Autor dieses Artikels

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Monika Ruhland ist seit 2011 Immobilienmakler (IHK) und seit 2014 Immobilienwirtin WAF. Mit Ihrer sympathischen Art und langjährigen Erfahrung in der Immobilienbranche berät Sie Ihre Kunden fundiert und praxisnah in allen Bereichen der Immobilienvermarktung. Und das so erfolgreich, dass Sie Mitglied der RE/MAX Hall of Fame ist. Vertrauen ist die gemeinsame Basis, Ihr persönlicher Einsatz der Schlüssel zu Ihrem Erfolg!