Kein Wegerecht aus Gewohnheit

BGH kippt Urteil in einem Nachbarschaftsstreit.

Aus langjähriger Gewohnheit ergibt sich kein Recht, dass Grundstück des Nachbarn zu überqueren, um zum eigenen Grundstück zu gelangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem aktuellen Urteil entschieden.

„„Das haben wir doch immer schon so gemacht“, ist ein oft verwendetes Argument, wenn Verhaltensänderungen angeregt oder gefordert werden. Doch aus jahrelanger Gewohnheit lässt sich nicht automatisch ein Rechtsanspruch ableiten.

So gelangten die Eigentümer dreier Häuser in Aachen nur zu ihren Garagen, wenn sie über das benachbarte Grundstück fuhren. Die Häuser stehen aneinandergereiht an der Straße, die dazugehörigen Garagen liegen auf den rückwärtigen Hausseiten.

Das lief jahrzehntelang reibungslos, bis die neue Nachbarin nach einem Eigentümerwechsel begann, ein abschließbares Tor zu bauen, um den Weg zu versperren und das weitere Überqueren ihres Grundstücks zu unterbinden. Die anderen beiden Nachbarn klagten und beriefen sich dabei auf ihr Gewohnheitsrecht.

Das Oberlandesgerichts (OLG) Köln gab den Klägern Recht und sprach ihnen ein Wegerecht aus Gewohnheit zu: Ein „unabhängig von geschriebenen Rechtsnormen“ existierendes Gewohnheitsrecht sei weitgehend anerkannt, befand das Gericht, eine „lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise“ vorausgesetzt.

Kein Tor und kein Schloss also? Die beklagte Eigentümerin akzeptierte das Urteil nicht und so gelangte der Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dieser kippte das Urteil des Oberlandesgerichts Köln und entschied, dass die beiden klagenden Nachbarn sich nicht auf das Gewohnheitsrecht berufen dürfen (Az. V ZR 155/18).

Zwar gäbe es in der Tat ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht, räumte der BGH ein, doch dieses gelte als allgemeine Regel nur für einen größeren Kreis von Beteiligten also etwa eine ganze Gemeinde. Ein Gewohnheitsrecht für den Einzelfall jedoch existiert laut BGH nicht.

Die Senatsvorsitzenden Christina Stresemann führte die weit verbreitete Annahme, man könne sich innerhalb vieler Jahre ein Wegerecht „erlaufen“ auf das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 zurück, das tatsächlich solch eine Regelung enthielt. Doch damit habe das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bereits vor 120 Jahren Schluss gemacht.

Der Fall geht nun zurück ans Oberlandesgericht, das nun prüfen muss, ob den Klägern eventuell ein Notwegerecht gemäß §917 Abs.1 BGB zusteht. Doch das ist unwahrscheinlich, zumal die Garagen der Kläger baurechtlich nicht genehmigt sind.

Quellen: bundesgerichtshof.de, so süddeutsche.de, faz.net, news.immobiienwelt.de

Über den Autor

Harry Mohr

Immobilienmakler (IHK)

Harry Mohr, Autor dieses Artikels

Harry Mohr

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Harry Mohr ist Immobilienmakler und Inhaber des RE/MAX Immobilien Kontor. Als DEKRA-geprüfter Immobiliengutachter und Mitglied der RE/MAX Hall of Fame unterstützt er seine Kollegen und Mandanten in allen Bereichen der Immobilienvermarktung.